Erwartetes Aussehen
Unserer Erfahrung nach bestellen ca. 40% der Hausbesitzer die Dachbeschichtung allein wegen des optischen Effektes. Leider können sich viele absolut nicht vorstellen, wie gut oder vielleicht sogar sehr gut das Dach nach Fertigstellung aussehen muss und begnügen sich mit einem nicht satten, saturierten, und kraftvollen Aussehen, sondern nehmen ein verschwommenes Aussehen, mit Schattierungen, Streifen, etc. in Kauf.
Das Problem dabei ist, dass die Dachoberfläche auch nach schlechter Beschichtung viel besser als vorher aussieht und viele Hauseigentümer sich mangels Erfahrung von den ausführenden Arbeitern vertrösten lassen, dass z.B. die Schattierungen und Streifen angeblich nach ein paar Tagen verschwinden oder, dass der versprochene Glangrad erst nach kompletter Durchtrocknung erscheint. Ein weiteres Argument auf die Frage des Hausbesitzers, ob man nicht noch eine Farbschicht auftragen muss, kann sein, dass die zweite Schicht schon erbracht wurde, wobei diese in Wirklichkeit im nass in nass oder Kreuz- und Querverfahren angebracht worden ist.
Nach unserem Wissen übernimmt, soweit uns bekannt ist, bundesweit nur zwei von unseren Konkurrenzanbietern Garantie für optisches Aussehen (vergleichen Sie den Garantieumfang mit unserer erweiterten Garantie). Obwohl eine fehlende separate Grundierung oder eine Beschichtung mit nur 0,5 L/m² mit Reinacrylat nicht wirklich den höchsten Qualitätsstandards genügt, muss der Hausbesitzer dennoch seine Rechte hinsichtlich eines homogenes Aussehens waren und kein zu „dünn“ beschichtetes Dach hinnehmen.
Laut § 633 BGB ist der Handwerker verpflichtet ein Werk ohne Mängel abzuliefern. Die Juristen deuten den Ausdruck ohne Mängel folgendermaßen: das Ergebnis sieht so aus, wie es sich der Kunde gewünscht hat, oder wie es üblich ist und erwartet werden kann. Es wundert uns, dass viele Kunden nicht kritisch prüfen, ob z.B. die Unterkanten der Pfannen mit dem Beschichtungsmaterial auch ordentlich bedeckt worden sind, ob die Ortgangspfannen oder Ortgangsbleche auch beschichtet worden sind, ob die Moosreste aus den Falzen rausgereinigt worden sind, ob die ganze Beschichtung schattig und wolkig oder satt und homogen ist, etc. Einige Hausbesitzer akzeptieren und bezahlen schließlich solche haarsträubenden „Leistungen“, dass der Eindruck entsteht: der Kunde muss fast blind sein. Wofür haben Sie eigentlich bezahlt? Warum haben diese Hausbesitzer die Abnahme unterschrieben? (§ 641 BGB besagt: „die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten“ d.h. ohne unterschriebene Abnahme darf die ausführende Firma dem Kunden keine Rechnung stellen und solange die Abnahme vom Auftraggeber bei berechtigten Mängeln nicht unterschrieben worden ist, darf er die Bezahlung verweigern).
Marder GmbH würde begrüßen, wenn die Kunden die Meßlatte für die Ansprüche hinsichtlich optischen Ergebnisses bei Dachbeschichtungen deutlich höher als jetzt anlegen mit dem Ziel unseriöse Anbieter auszugrenzen. Marder GmbH dagegen stellt sich gerne gehobenen Ansprüchen im Bezug auf Haltbarkeit und schattierungsfreies Aussehen.